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Verpflegungszuschuss und Wegezeitentschädigung: Änderungen ab Januar 2023

Im Zuge der Tarifverhandlungen Lohn und Gehalt im Jahr 2021 wurden auch Änderungen zum Verpflegungszuschuss und zur Wegezeitentschädigung im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) beschlossen, die ab 1. Januar 2023 wirksam werden.

Der BRTV soll wie üblich für allgemeinverbindlich erklärt werden, so dass die Änderungen dann von jedem Unternehmen im Bauhauptgewerbe umzusetzen sind. In Abhängigkeit von der Auftragsstruktur und insbesondere der Reichweite der Tätigkeit werden sich die neuen Regelungen sehr individuell auf die Kalkulation der Unternehmen auswirken.

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hat zusammen mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie eine FAQ-Liste erarbeitet.

Diese wird regelmäßig überarbeitet und findet sich in der aktuellen Version unten angehängt zum Download.

Die aktualisierte FAQ-Liste vom 15.12.2022 enthält insbesondere die Klarstellung, dass die in § 5 Nr. 7 BRTV/ § 5 Nr. 5 RTV normierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Verpflegungszuschuss immer gelten und insoweit keine Ausnahmen bestehen. Die Anspruchsvoraussetzung, dass Wegezeiten nicht als tarifliche Arbeitszeit nach § 3 BRTV/RTV gelten und daher nicht tariflich vergütet werden, muss daher grundsätzlich erfüllt sein. An der einschränkenden Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzung, die noch in der vorhergehenden FAQ-Liste vertreten wurde, wird insofern nicht mehr festgehalten.

Verpflegungszuschuss und Wegezeitentschädigung

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